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Artikel 9 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2015

Artikel 9

Expertentreffen

Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen sich bei Bedarf zur Bewertung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und zur Erörterung neuer Strategien und der Weiterentwicklung zukünftiger Zusammenarbeit.

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