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Artikel 10 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2015

Artikel 10

Kosten

Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens tragen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anfallende Kosten jeweils selbst, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.

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