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Artikel 9 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2013

Artikel 9

Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen

  1. 1.Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß Artikel 7 und der anschließenden Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäß Artikel 8, benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die nationale Kontaktstelle übermittelt diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jener Vertragspartei, die die Kontaktstelle benannt hat. Andere verfügbare Rechtshilfekanäle müssen solange nicht verwendet werden, als dies notwendig ist, um zum Beispiel solche Daten zum Zweck der Zulassung in Strafverfahren der ersuchenden Vertragspartei zu authentifizieren.2.Die technischen und prozeduralen Einzelheiten eines gemäß Artikel 7 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.

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