Artikel 9
- 1.Etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung und Umsetzung des gegenständlichen Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien direkt besprochen und gelöst.2.Probleme, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht gelöst werden, werden auf diplomatischem Wege verhandelt und gelöst.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
20004624
Dokumentnummer
NOR40075754
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