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Artikel 9 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.2006

Artikel 9

  1. 1.Etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung und Umsetzung des gegenständlichen Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien direkt besprochen und gelöst.2.Probleme, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht gelöst werden, werden auf diplomatischem Wege verhandelt und gelöst.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20004624

Dokumentnummer

NOR40075754

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