Artikel 10
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen von internationalen Abkommen bezüglich der Tiergesundheit und Tierquarantäne, die sie allenfalls mit anderen Ländern unterzeichnet haben.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
20004624
Dokumentnummer
NOR40075755
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