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Artikel 10 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.2006

Artikel 10

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen von internationalen Abkommen bezüglich der Tiergesundheit und Tierquarantäne, die sie allenfalls mit anderen Ländern unterzeichnet haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20004624

Dokumentnummer

NOR40075755

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