vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Ausnahmegerichte

Artikel 9

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)