Verjährung
Artikel 8
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verjährung
Artikel 8
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
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