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Artikel 9 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 9

Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung darf dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten oder ein vorschußweiser Erlag für Gebühren nicht auferlegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012197

Dokumentnummer

NOR40251493

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