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Artikel 9 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 9

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, das dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt wurden, die in der jeweiligen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgesehen sind.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartie auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate nach Erhalt der Mitteilung der Kündigung außer Kraft.

Geschehen in Kairo, am 28. Juni 2010 in zwei Urschriften jede in englischer, deutscher und arabischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im Falle von Abweichungen in der Interpretation von Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.

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