§ 0
Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kurztitel
Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
23.12.2010
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. August bzw. 23. November 2010 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 23. Dezember 2010 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Aserbaidschan, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,
In Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten;
In dem Wunsch, die Einreise von Inhabern von Diplomaten- und Dienstpässen aus der Republik Österreich und aus der Republik Aserbaidschan in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu erleichtern;
Im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei,
Sind wie folgt übereingekommen:
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