Artikel 9
Finanzielle Angelegenheiten
(1) Im Prinzip muss jede Partei die für die mit der Umsetzung dieses Übereinkommens in Zusammenhang stehenden eigenen Kosten tragen, einschließlich:
- a) Reisekosten;
- b) Kursbeiträge, welche von der Empfängerpartei aufgebracht werden;
- c) Verpflegung und Unterkunft;
- d) erforderliche Versicherung des Personals, einschließlich Krankenversicherung;
- e) medizinische Versorgung, falls nicht durch Punkt d) abgedeckt.
(2) Grundsätzlich leistet die Entsendepartei der Empfängerpartei Rückerstattung für alle Unterstützungs- und Dienstleistungen, außer dies ist in einer Umsetzungsübereinkunft andersfestgelegt oder mit der Empfängerpartei anders vereinbart. Die Rechnungen für Unterstützungs-und Dienstleistungen werden der zuständigen Behörde der Entsendepartei von der zuständigen Behörde der Empfängerpartei ausgehändigt. Alle Rechnungen müssen leserlich und detailliert sein, die Mehrwertsteuer enthalten sowie die erbrachten Unterstützungs- und Serviceleistungen klar angeben. Die Beträge über Rechnungen, ausgestellt von der zuständigen Behörde der Empfängerpartei, werden von der Entsendepartei so prompt wie möglich, jedoch nicht später als 90 Tage nach Erhalt der Rechnung erstattet und auf das Bankkonto, welches auf der Rechnung bzw. von der zuständigen Behörde der Empfängerpartei angegeben ist, überwiesen.
(3) Alle Kosten für Unterstützungs- und Dienstleistungen, die der Entsendepartei von einemzivilen Anbieter im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens bereitgestellt werden, werden von der Entsendepartei direkt mit dem jeweiligen zivilen Anbieter abgerechnet.
(4) Auf Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit und der gleichen Belastung werden Mitgliedern von Delegationen, die an Aktivitäten nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Übereinkommens beteiligt sind, von der Empfängerpartei unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung, Reisen im Gebiet der empfangenden Vertragspartei und ein Besucherprogramm zur Verfügung gestellt.
Schlagworte
Unterstützungsleistung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253742
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