vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Artikel 9

  1. 1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch alle CEEPUS III Vertragsparteien auf.
  2. 2) Dieses Übereinkommen muss von den Signatarstaaten gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat als Depositär dieses Übereinkommens zu hinterlegen.
  3. 3) Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Mitteilungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.
  4. 4) Das Original dieses Übereinkommens wird beim Depositär hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012896

Dokumentnummer

NOR40269557

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)