Artikel 9
- 1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch alle CEEPUS III Vertragsparteien auf.
- 2) Dieses Übereinkommen muss von den Signatarstaaten gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat als Depositär dieses Übereinkommens zu hinterlegen.
- 3) Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Mitteilungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.
- 4) Das Original dieses Übereinkommens wird beim Depositär hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012896
Dokumentnummer
NOR40269557
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