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Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

Artikel 9

1. Es sind laufende Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der durchschnittlichen Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) für alle bedeutenden Arbeitnehmergruppen und alle bedeutenden Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

2. Gegebenenfalls sind Statistiken der Zeitlohnsätze und der Normalarbeitszeit für bedeutende Berufe oder Berufsgruppen in bedeutenden Wirtschaftszweigen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103256

alte Dokumentnummer

N6198810245Y

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