Artikel 9
1. Es sind laufende Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der durchschnittlichen Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) für alle bedeutenden Arbeitnehmergruppen und alle bedeutenden Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.
2. Gegebenenfalls sind Statistiken der Zeitlohnsätze und der Normalarbeitszeit für bedeutende Berufe oder Berufsgruppen in bedeutenden Wirtschaftszweigen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008652
Dokumentnummer
NOR12103256
alte Dokumentnummer
N6198810245Y
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