vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Soziale Sicherheit (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 9

Die IAEO wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000981

Dokumentnummer

NOR40012564

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)