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Artikel 5 Soziale Sicherheit (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 5

Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2 Absatz 1 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000981

Dokumentnummer

NOR40012560

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