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Artikel 6 Soziale Sicherheit (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Teil III

Aufnahme in den Pensionsfonds und Ausscheiden aus dem Pensionsfonds

Artikel 6

(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds aufgenommen, so werden ihm über seinen Antrag die von ihm für zu berücksichtigende Versicherungszeiten geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG, erstattet. Der Antrag ist binnen 18 Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds beim zuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(2) Stichtag für die Feststellung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des zuständigen Trägers der Pensionsversicherung ist der Zeitpunkt der Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Antrag beim Träger der Pensionsversicherung einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG zu verzinsen.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungszeiten erhoben werden können, für die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Monat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger folgt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000981

Dokumentnummer

NOR40012561

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