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Artikel 9 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1955

Artikel 9

Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstehen, werden unter den Vertragstaaten nicht erstattet. Ausgenommen sind vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft der beteiligten Behörden die an Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

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