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Artikel 8 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1955

Artikel 8

Auf den Inhalt von Anfragen, Auskünften, Anzeigen und Gutachten sowie von sonstigen Mitteilungen, die im Wege der Rechtshilfe einem Vertragstaat zugehen, finden die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Amtsverschwiegenheit und das Steuergeheimnis Anwendung.

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