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Artikel 7 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1955

Artikel 7

(1) Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichtigen.

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