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Artikel 9 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 9

Zölle

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Abgaben oder Belastungen jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, nicht jedoch:

  1. a) einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, soweit sie mit Artikel 11 vereinbar sind;
  2. b) Zölle, soweit sie mit Titel II Abschnitt I Kapitel II dieses Abkommens vereinbar sind;
  3. c) Zölle, soweit sie mit den Artikeln VI, XVI und XIX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend „GATT 1994“ genannt), dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft oder der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (nachstehend „Streitbeilegungsübereinkommen“ genannt) vereinbar sind;
  4. d) Gebühren oder andere Belastungen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erhoben werden, soweit sie mit Artikel VIII des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen vereinbar sind.

Schlagworte

Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207413

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