Artikel 11
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt für die Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck sind Artikel III des GATT 1994 und die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207415
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