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Artikel 9 Niederlassungsvertrag (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 9

Artikel 9. Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen in allem, was den gesetzlichen und gerichtlichen Schutz ihrer Person und ihrer Güter anlangt, dieselbe Behandlung wie die Einheimischen erfahren.

Sie werden daher freien und unbehinderten Zutritt zu den Gerichten haben und vor Gericht unter denselben Bedingungen wie die Einheimischen erscheinen können, vorbehaltlich der Vorschriften über die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten und über das Armenrecht, in Ansehung welcher bis zur Regelung dieser Fragen durch ein besonderes zwischen den Vertragsteilen abzuschließendes Übereinkommen die Landesgesetze maßgebend bleiben.

Schlagworte

Rechtsschutz, Verfahrenshilfe, Prozeßfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001642

alte Dokumentnummer

N1192414885S

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