Artikel 8
Artikel 8. Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen ihrer Güter nicht enteignet, noch wird ihnen – auch nicht vorübergehend – der Genuß ihrer Güter entzogen werden können, es sei denn aus einem Grunde, der gesetzlich als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist und gegen eine gerechte, im voraus zu entrichtende Entschädigung. Keine Enteignung wird ohne vorherige öffentliche Ankündigung Platz greifen können.
Schlagworte
Konfiskation
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
10000075
Dokumentnummer
NOR12001641
alte Dokumentnummer
N1192414884S
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