Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010
Artikel 9
Kosten
Die Tragung der für die Auskunftserteilung anfallenden Kosten erfolgt nach Maßgabe des Einvernehmens der Vertragsparteien.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)