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Artikel 9 Monaco Informationsaustausch Steuersachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 9

Artikel 9

Kosten

Die Tragung der für die Auskunftserteilung anfallenden Kosten erfolgt nach Maßgabe des Einvernehmens der Vertragsparteien.

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