Artikel 9
Kapazität und fairer Wettbewerb
- 1. Jede Vertragspartei gewährt den benannten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien eine faire und gleiche Chance, bei der Erbringung der unter dieses Abkommen fallenden internationalen Luftverkehrsdienste miteinander in Wettbewerb zu treten.
- 2. Jede Vertragspartei gestattet jedem benannten Luftfahrtunternehmen, die Frequenz und Kapazität der von ihm angebotenen internationalen Luftverkehrsdienste auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen auf dem Markt festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Häufigkeit oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder den oder die Luftfahrzeugtypen, die von einem benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dass dies aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen sowie aus Gründen der Sicherheit des Flugverkehrsmanagements, des Umweltschutzes oder des Gesundheitsschutzes unter einheitlichen Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 des Übereinkommens erforderlich ist.
- 3. Keine Vertragspartei erlegt den von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ein Erstverweigerungsrecht, ein Uplift-Ratio, eine Einspruchsfreiheitsgebühr oder andere Anforderungen in Bezug auf Kapazität, Frequenz oder Verkehr auf, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind.
- 4. Die von einer Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen können aufgefordert werden, ihre Flugpläne mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Datum deren Einführung den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen. Dasselbe Verfahren gilt für jede Änderung der Flugpläne. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
- 5. Jede Vertragspartei kann die Einreichung von Verkehrsprogrammen und einzelnen Flug- oder Betriebsplänen durch die benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei verlangen. Der Verwaltungsaufwand für die Erfüllung von Forderungen ist so gering wie möglich zu halten, und alle eingereichten Unterlagen sind von den jeweiligen Luftfahrtbehörden unverzüglich zu bearbeiten.
- 6. Eine Vertragspartei darf ihren benannten Luftfahrtunternehmen nicht erlauben, weder einzeln, noch zusammen mit anderen Luftfahrtunternehmen ihre marktbeherrschende Stellung in einer Weise zu missbrauchen, die eine erhebliche Schwächung eines Konkurrenten oder den Ausschluss eines Konkurrenten von einer Strecke zur Folge hat, haben könnte oder soll.
- 7. Eine Vertragspartei darf keine staatlichen Subventionen oder Unterstützung für ihr(e) benannte(s) Luftfahrtunternehmen in einer Weise gewähren oder erlauben, die die faire und gleiche Chance der Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, bei der Durchführung des internationalen Luftverkehrs zu konkurrieren, nachteilig beeinflussen würde.
- 8. Gewährt eine Vertragspartei einem benannten Luftfahrtunternehmen staatliche Subventionen oder Unterstützung für die nach diesem Abkommen erbrachten Dienstleistungen, verlangt sie von diesem Luftfahrtunternehmen, die Subvention oder Unterstützung in ihrer Buchführung klar und getrennt auszuweisen.
- 9. Hat eine Vertragspartei begründete Bedenken, dass ihre benannten Luftfahrtunternehmen einer Diskriminierung oder unlauteren Praktiken ausgesetzt sind oder dass eine von der anderen Vertragspartei erwogene oder gewährte Subvention oder Unterstützung die faire und gleiche Chance der Luftfahrtunternehmen der ersten Vertragspartei, bei der Erbringung internationaler Luftverkehrsdienste miteinander in Wettbewerb zu treten, beeinträchtigen könnte oder beeinträchtigt, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen beginnen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens einer Vertragspartei. Wird innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beginn dieser Beratungen keine zufriedenstellende Einigung erzielt, stellt dies einen Grund dafür dar, die Ausübung der in Artikel 2 (Gewährung von Rechten) dieses Abkommens genannten Rechte durch das von der anderen Vertragspartei benannte Luftfahrtunternehmen auszusetzen oder die Betriebsgenehmigung zu widerrufen bzw. die Ausübung dieser Rechte an Bedingungen zu knüpfen, die sie für notwendig erachtet.
Schlagworte
Flugplan
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012598
Dokumentnummer
NOR40262325
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)