ARTIKEL 9
Rechte des geistigen Eigentums
Zur Erleichterung der industriellen Kooperation gewähren und gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in den für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen GNSS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen Standards gemäß dem „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)“ der WTO, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20013035
Dokumentnummer
NOR40273110
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