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ARTIKEL 9 Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

ARTIKEL 9

Rechte des geistigen Eigentums

Zur Erleichterung der industriellen Kooperation gewähren und gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in den für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen GNSS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen Standards gemäß dem „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)“ der WTO, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273110

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