Artikel 9
Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet
(1) Unbeschadet der Artikel 4 und 5 der Konvention verbietet und verhindert eine Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, in bezug auf das besetzte Gebiet folgendes:
- a) die unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an diesem Kulturgut;
- b) archäologische Ausgrabungen, außer wenn sie unumgänglich sind, um Kulturgut zu schützen, aufzuzeichnen oder zu erhalten;
- c) die Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören.
(2) Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet werden, sofern die Umstände es erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen.
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