vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Kapitel 3

Verstärkter Schutz

Artikel 10

Artikel 10

Verstärkter Schutz

Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, vorausgesetzt, daß es die folgenden drei Bedingungen erfüllt:

  1. a) Es handelt sich um Kulturgut von höchster Bedeutung für die Menschheit;
  2. b) es wird durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt, mit denen sein außergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Maß an Schutz gewährleistet wird;
  3. c) es wird weder für militärische Zwecke verwendet noch dafür, militärische Anlagen zu schützen, und die Vertragspartei, unter deren Kontrolle sich das Kulturgut befindet, hat in einer Erklärung bestätigt, daß es nicht dafür verwendet werden wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte