Artikel 9
Beitritt
(1) Sämtliche in Art. 7 Abs. 1 angeführten Staaten können diesem Übereinkommen ab 1. April 1991 beitreten.
(2) Der Beitritt wird mit der Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
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