Artikel 9
Hat die zentrale Behörde, bei der ein Antrag nach Artikel 8 eingeht, Grund zu der Annahme, daß sich das Kind in einem anderen Vertragsstaat befindet, so übermittelt sie den Antrag unmittelbar und unverzüglich der zentralen Behörde dieses Staates; sie unterrichtet davon die ersuchende zentrale Behörde oder gegebenenfalls den Antragsteller.
Schlagworte
Weiterleitung
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10002877
Dokumentnummer
NOR12034598
alte Dokumentnummer
N2198821121S
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