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Artikel 10 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 10

Die zentrale Behörde des Staates, in dem sich das Kind befindet, trifft oder veranlaßt alle geeigneten Maßnahmen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes zu bewirken.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034599

alte Dokumentnummer

N2198821122S