Artikel 9
Artikel IX. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, kein Verbot oder keine Beschränkung für ihre gegenseitige Ein- und Ausfuhr aufrechtzuerhalten, die nicht in gleicher Weise auf die Ein- oder Ausfuhr derselben Erzeugnisse im Verkehr mit jedem andern Staate, bei dem die gleichen Bedingungen zutreffen, angewendet werden.
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