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Artikel 8 Handels- und Schiffahrtsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.1928

Artikel 8

Artikel VIII. Nicht anzusehen sind als ein Verstoß gegen den in dem gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen Grundsatz der Behandlung der meistbegünstigten Nation:

  1. 1. die Vorteile, die Nachbarstaaten zur Erleichterung des Verkehres der Grenzzonen und Bewohnern bestimmter benachbarter Gebietsteile zugestanden sind oder in Hinkunft zugestanden werden;
  2. 2. die Vorteile, die Finnland Estland zugestanden hat oder etwa zugestehen wird, solange diese Vorteile nicht auf einen dritten Staat ausgedehnt werden;
  3. 3. die Vorteile, die Finnland den Nachbarstaaten hinsichtlich der Schiffahrt in der Ostsee und ihren Buchten nördlich von 58 Grad nördlicher Breite zugestanden hat oder etwa zugestehen könnte;
  4. 4. die Vorteile, die Finnland Rußland bezüglich der Fischerei und der Jagd auf Robben in den finnländischen Gebieten des nördlichen Eismeeres zugestanden hat oder etwa zugestehen wird;
  5. 5. die Vorteile, die Finnland Frankreich bezüglich der Einfuhr von Weinen und alkoholischen Getränken zugestanden hat oder etwa zugestehen wird.

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