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Artikel 9 Handels- und Schiffahrtsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.1928

Artikel 9

Artikel IX. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, kein Verbot oder keine Beschränkung für ihre gegenseitige Ein- und Ausfuhr aufrechtzuerhalten, die nicht in gleicher Weise auf die Ein- oder Ausfuhr derselben Erzeugnisse im Verkehr mit jedem andern Staate, bei dem die gleichen Bedingungen zutreffen, angewendet werden.

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