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Artikel 9 Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

B. LINIENMÄSSIGER PERSONENVERKEHR

Artikel 9

Berechtigung (Konzession)

  1. (1)Ein grenzüberschreitender Linienverkehr darf nur auf Grund von Be rechtigungen (Konzessionen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie der Berechtigungen berührter dritter Staaten geführt werden.(2)Ein Antrag auf Erteilung einer Berechtigung (Konzession) ist an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. - den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
  2. - die Fahrtstrecke,
  3. - eine Streckenskizze,
  4. - die Beförderungspreise,
  5. - einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
  6. - die vorgesehene Betriebsperiode,
  7. - den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
  8. - Angaben über Zahl, Bauart und Ausstattung (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.

    Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zur Herstellung des Einvernehmens und sofern erforderlich an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Linienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.

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