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Artikel 9 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 9

Tittmoning/Ettenau

(1) Am Grenzübergang Tittmoning/Ettenau werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene, nördlich der Staatsstraße 2106 gelegene Dienstgebäude.

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