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Artikel 8 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 8

Oberndorf/Laufen

(1) Am Grenzübergang Oberndorf/Laufen werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die beiden den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß an der Ostseite gelegenen, an die Abfertigungshalle anschließenden Räume.

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