Artikel 9
- 1. Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste können die österreichische und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden können.
- 2. Für die Bediensteten des Nachbarstaates gelten die gemäß Artikel 10 bestimmten Züge auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke im Gebietsstaat als Zone.
- 3. In der gemäß Artikel 6 im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof bestimmten Zone haben die italienischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. In den gemäß den Artikeln 3 und 7 in den Bahnhöfen Brennero/Brenner und Fortezza/Franzensfeste bestimmten Zonen haben die österreichischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.
- 4. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden.
- 5. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)