Artikel 8
- 1. Wo eine Einfriedung des als Zone geltenden Bahnhofsgeländes fehlt oder keine weiteren Gleise an dieses angrenzen, verläuft die Zonengrenze in einem Abstand von fünf Metern von der äußeren Schiene.
- 2. Auf jeden Fall bleibt von der Zone unbewegliches Gut, das nicht im Eigentum der Bahn steht, ausgeschlossen. In den Teilen der Zone, in denen keine der im Absatz 1 erwähnten Einfriedungen bestehen, wird die Zonengrenze mittels zweifarbiger Stäbe von einem Meter Höhe oder mittels anderer geeigneter Markierungen angezeigt.
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