vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Artikel 9

Tätigkeitsbericht

(Zu § 20 VwGG 1985)

Die Vorsitzenden haben dem Präsidialvorstand/der Präsidialvorständin laufend entsprechende Wahrnehmungen bekanntzugeben, die für den Tätigkeitsbericht in Betracht kommen; auch den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes stehen entsprechende Mitteilungen frei. Über die Mitteilungen hat der Präsidialvorstand/die Präsidialvorständin einen Vormerk zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011563

Dokumentnummer

NOR40235006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)