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Artikel 9 Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 9

Zustellung von Schriftstücken

  1. 1. Die Zollbehörde der einen Vertragspartei stellt über Ersuchen der Zollbehörde der anderen Vertragspartei entsprechend der geltenden Gesetzeslage Schriftstücke der ersuchenden Behörde, die Angelegenheiten dieses Abkommens betreffen, an einen im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhaften oder aufhältigen Empfänger zu. Zusätzlich wird der Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes mit einer amtsbeglaubigten Übersetzung in eine Amtssprache der Vertragspartei versehen, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
  2. 2. Die Zustellung der Unterlagen ist durch eine mit Datum und Übernahmeort versehene Bestätigung des Empfängers oder durch eine amtliche Bestätigung über die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.

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