Artikel 9 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 9

Verweisung an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann einen angemeldeten Zusammenschluß durch Entscheidung unter den folgenden Voraussetzungen an die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats verweisen; sie unterrichtet die beteiligten Unternehmen und die zuständigen Behörden der übrigen EFTA-Staaten unverzüglich von dieser Entscheidung.

2. Ein EFTA-Staat kann der EFTA-Überwachungsbehörde binnen drei Wochen nach Erhalt der Abschrift der Anmeldung mitteilen, daß ein Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, unabhängig davon, ob dieser einen wesentlichen Teil des Hoheitsgebiets der EFTA-Staaten ausmacht oder nicht; die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die beteiligten Unternehmen von dieser Mitteilung.

3. Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Absatzes 7 ein solcher gesonderter Markt und eine solche Gefahr bestehen,

  1. a) so behandelt sie entweder selbst den Fall, um auf dem betreffenden Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen; oder
  2. b) verweist sie den Fall an die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats, da mit die Wettbewerbsvorschriften dieses Staates angewendet werden.

Ist die EFTA-Überwachungsbehörde dagegen der Auffassung, daß ein solcher gesonderter Markt oder eine solche Gefahr nicht bestehen, so stellt sie dies durch Entscheidung fest, die sie an den betreffenden EFTA-Staat richtet.

4. Die Entscheidung über die Verweisung oder Nichtverweisung nach Absatz 3 ergeht

  1. a) entweder und in der Regel innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist von sechs Wochen, falls die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren auf Grund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) nicht eingeleitet hat; oder
  2. b) spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Anmeldung des Zusammenschlusses, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) eingeleitet, aber keine vorbereitenden Schritte zum Erlaß der nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder nach Artikel 8 Absatz 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen unternommen hat, um wirksamen Wettbewerb auf dem betroffenen Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

5. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde trotz Erinnerung durch den betreffenden EFTA-Staat innerhalb der in Absatz 4 Buchstabe b) bezeichneten Dreimonatsfrist weder eine Entscheidung gemäß Absatz 3 über die Verweisung oder Nichtverweisung erlassen noch die in Absatz 4 Buchstabe b) bezeichneten vorbereitenden Schritte unternommen, so gilt die unwiderlegbare Vermutung, daß sie den Fall nach Absatz 3 Buchstabe b) an den betreffenden EFTA-Staat verwiesen hat.

6. Die Veröffentlichung der Berichte oder die Bekanntmachung der Schlußfolgerungen aus der Untersuchung über den Zusammenschluß durch die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats erfolgt spätestens vier Monate nach der Verweisung durch die EFTA-Überwachungsbehörde.

7. Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die betroffenen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist besonders auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zugangsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten.

8. In Anwendung dieses Artikels kann der betreffende EFTA-Staat nur die Maßnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind.

9. Zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften kann jeder EFTA-Staat auf Grund der einschlägigen Vorschriften des EWR-Abkommens beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Klage erheben und insbesondere die Anwendung des Artikels 41 des vorliegenden Abkommens beantragen.

10. Der vorliegende Artikel wird spätestens zum Ende des Jahres 1993 einer Überprüfung unterzogen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080255

alte Dokumentnummer

N5199319499L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)