Artikel 9
Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß es die ihr bekannten Tatsachen nicht rechtfertigen, einer nach Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels XI erhobenen Beschwerde stattzugeben, so teilt sie den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080240
alte Dokumentnummer
N5199319484L
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