Artikel 9
Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 23 Absatz 2 des Kapitels IX ihre Anhörung, so gibt ihnen die EFTA-Überwachungsbehörde Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080204
alte Dokumentnummer
N5199319448L
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