Artikel 9 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 9

Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 23 Absatz 2 des Kapitels IX ihre Anhörung, so gibt ihnen die EFTA-Überwachungsbehörde Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080204

alte Dokumentnummer

N5199319448L

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