Artikel 9
Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, denen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Einzelfreistellung gewährt wurde, bleiben im Hinblick auf die Bestimmungen des EWR-Abkommens freigestellt, bis zu dem Zeitpunkt, den die die Freistellung gewährende Entscheidung bezeichnet oder bis die EG-Kommission eine neue Entscheidung trifft; es gilt das frühere der beiden Daten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080315
alte Dokumentnummer
N5199319570L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
