Artikel 9 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 9

Hemmung der Frist

1. Die in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist wird gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 des Kapitels XIII zu erlassen hat, weil:

  1. a) eine Auskunft, welche die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 11 Absatz 2 des Kapitels XIII von einem an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen verlangt hat, innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist;
  2. b) ein an dem Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen sich weigert, eine von der EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 13 Absatz 1 des Kapitels XIII für erforderlich gehaltene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Maßgabe der genannten Vorschrift mitzuwirken;
  3. c) die Anmelder es unterlassen haben, wesentliche Änderungen der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2. Die in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist wird gehemmt:

  1. a) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a) während des Zeitraums zwischen dem Ende der im Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft;
  2. b) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) während des Zeitraums zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung;
  3. c) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c) während des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Änderung der dort bezeichneten Tatsachen und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft oder der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung.

3. Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages der Beseitigung des Hemmnisses. Ist dieser Tag kein Arbeitstag im Sinne des Artikels 19, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080280

alte Dokumentnummer

N5199319524L

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